AGB-A: GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON ASSFINET FÜR SOFTWAREÜBERLASSUNG AUF DAUER

Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind gültig für alle Lieferungen und Leistungen der ASSFINET GmbH, nachfolgend als „assfinet“ bezeichnet.

A. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

1. Angebote, Lieferungen und Leistungen von assfinet erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien maßgeblich, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Abweichende Geschäftsbedingungen werden auch bei ausdrücklichem Hinweis des anderen Vertragsbeteiligten nicht einbezogen. Mit Abgabe der Bestellung wird die ausschließliche Geltung der Geschäftsbedingungen von assfinet anerkannt.

2. assfinet bietet ihre Leistungen mit Übermittlung des nach Lieferumfang und Preisen vervollständigten Bestellscheins verbindlich an, soweit nicht im Einzelfall eine Bindungswirkung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der Überlassungsvertrag kommt mit Eingang des vom Lizenznehmer unterzeichneten Bestellscheins bei der assfinet zustande.

3. Änderungen, Ergänzungen sowie jegliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

B. Lizenzbedingungen

1. Gegenstand des Vertrages

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung des im Bestellschein aufgeführten Computerprogramms nebst Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung (nachfolgend „Software“) auf Dauer gegen das vereinbarte Entgelt.

(2) Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb der Rechte nach diesem Vertrag nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, soweit die Lieferung unter Einsatz eines solchen Mediums erfolgt. Im Übrigen ist Gegenstand der Überlassung das Nutzungsrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(3) Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung im Sinne dieser Lizenzbedingungen sind die Programmspezifikationen und Anwenderanleitungen, die assfinet digital zugänglich macht. Der Überlassungsanspruch ist erfüllt, wenn diese Daten und Informationen für den Lizenznehmer digital verfügbar sind.

2. Umfang des Benutzungsrechts

(1) Der Lizenznehmer erwirbt das unwiderrufliche, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software gegen Zahlung des vertragsgemäßen Entgelts zum Einsatz auf seinem Computersystem zu nutzen.

(2) Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen, soweit Vervielfältigungen für die Benutzung des Programms notwendig sind. Darüber hinaus dürfen Kopien nur zu Sicherungszwecken im erforderlichen Umfang angefertigt werden. Sonstige Vervielfältigungen sind nicht zulässig. Fertigt der Lizenznehmer nach Maßgabe dieser Bedingungen zulässigerweise Kopien, ist er verpflichtet, die Vervielfältigung als solche zu kennzeichnen und mit einem Hinweis auf das Urheberrecht von assfinet zu versehen.

(3) Unzulässig ist eine jede Abänderung, Übersetzung, Zurückentwicklung, Entkompilierung und Entassemblierung der Software durch den Lizenznehmer oder von diesem eingeschaltete Dritte, ohne dass zuvor die schriftliche Einwilligung von assfinet eingeholt wurde.

(4) Dem Lizenznehmer ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von assfinet die Software Dritten zu überlassen, gleich auf welcher Rechtsgrundlage, oder sonstwie Dritten zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, unbefugte Zugriffe Dritter auf die Software und auf zulässig gefertigte Kopien durch geeignete Sicherungsvorkehrungen zu verhindern.

(5) Sofern der Lizenznehmer vertraglich berechtigt ist, Automatismen an Dritte zu distribuieren, setzt dies voraus, dass auch die Dritten berechtigt ist, ams zu nutzen sowie über einen laufenden Supportvertrag mit assfinet verfügt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, assfinet von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus oder im Zusammenhang mit distribuierten Automatismen ergeben.

(6) Verletzt der Lizenznehmer schuldhaft eine der vorstehenden Nutzungsbeschränkungen nach den Absätzen 2, 3 ,4 und 5, schuldet er für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Einwandes des Fortsetzungszusammenhangs als Vertragsstrafe einen Betrag, der dem Zweifachen des vertragsgemäßen Überlassungsentgelts entspricht.

3. Lieferung

Die Übergabe der Software erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, per Internet-Download. Nach Eingang der Bestellung übermittelt assfinet in elektronischer Form die nötigen Verbindungsdaten zum Download durch den Lizenznehmer. Nach Wahl des Lizenznehmers kann die Lieferung auf Datenträger erfolgen. Eine Lieferung auf diesem Weg hat der Lizenznehmer unverzüglich nach Vertragsschluss geltend zu machen.

4. Sachmängelhaftung

(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware für alle Anwendungen und Kombinationen ohne jede Funktionseinschränkung zu erstellen. assfinet gewährleistet die Überlassung einer nach den Maßgaben der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung funktionsfähigen Software zum Zwecke der vertragsgemäßen Nutzung. Die Gewährleistung beinhaltet, dass die Software zum Zeitpunkt der Übergabe die in der Programmbeschreibung angegebenen Spezifikationen und Leistungsmerkmale erfüllt. Dem Lizenznehmer sind die Funktionen und Leistungsmerkmale der Software gemäß Programmbeschreibung bekannt. Er erkennt die sich daraus ergebenden Programmeigenschaften als vertragsgemäß an.

Die ständige Optimierung des Programms durch assfinet bedingt, dass die gelieferte Software von zuvor übergebenen Demoversionen technisch abweichen kann. Solche technischen Änderungen sind unabweisbare Folge der Entwicklungsarbeit und begründen keine Fehlerhaftigkeit der überlassenen Software, soweit die Nutzbarkeit gemäß Programmbeschreibung und Spezifikation bei Vertragsabschluss nicht eingeschränkt ist. assfinet ist berechtigt, als Erfüllung die Programmversion zu überlassen, die zum Zeitpunkt der Lieferung dem serienmäßigen Entwicklungsstand des Systems entspricht.

(2) Im Falle erheblicher Abweichungen von der Programmbeschreibung ist assfinet innerhalb der Gewährleistungsfrist verpflichtet, Abhilfe durch – nach eigener Wahl – Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung (Nachbesserung) zu schaffen. Schlägt dies endgültig fehl, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl Herabsetzung des Lizenzentgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, sofern er zuvor eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Das gleiche Recht hat assfinet, wenn eine Mängelbeseitigung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.

Im Gewährleistungsfall ist der Lizenznehmer verpflichtet, assfinet eine aussagefähige Störungsbeschreibung und – soweit möglich – nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten der beanstandeten Abweichung zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, bei der Eingrenzung von Funktionsstörungen nach seinen Möglichkeiten ohne schuldhaftes Zögern mitzuwirken und eine sachgerechte Fehlerfeststellung mit den ihm zumutbaren Maßnahmen zu fördern.

(3) Mängelansprüche gegen assfinet aus oder im Zusammenhang mit Automatismen bestehen ausschließlich im Rahmen dieser Ziffer 7 und nur, sofern assfinet diese erstellt hat. Mängelansprüche für Fehlbedienung der Automatismen bestehen nicht.

(4) Ansprüche des Lizenznehmers verjähren in einem Jahr ab Lieferung/Bereitstellung der Software. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadenersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch assfinet. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

5. Haftung

(1) assfinet haftet uneingeschränkt auf Schadenersatz

a) in Fällen der Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz;

b) soweit sich die Haftung aus der Übernahme einer Garantie oder aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt;

c) bei Schäden wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

d) wegen Schäden aus einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten      (Kardinalpflichten). Hierunter werden Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer vertraut und vertrauen darf.

(2) Bei Verlust von Daten oder Programmen haftet assfinet nur im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen und lediglich insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorkehrungen des Lizenznehmers, insbesondere tägliche Sicherungskopien von Daten und Programmen, vermeidbar war. Die Haftung ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der auch bei dementsprechenden Sicherungsmaßnahmen eingetreten wäre.

(3) Haftet assfinet gemäß vorstehendem Abs. 1 d) wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen assfinet aufgrund der bei Vertragsschluss bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

(4) assfinet haftet nicht für die wirtschaftliche Geeignetheit der vertragsgemäßen Software für die betrieblichen Zwecke des Lizenznehmers. Inhalt und Umfang der Bestellung unterliegt dessen Verantwortung, soweit assfinet nicht gesonderte Beratungspflichten schriftlich bei Vertragsabschluss übernommen hat. Dies gilt nicht, soweit wegen offenkundiger Zweckwidrigkeit der beabsichtigten Bestellung für assfinet Hinweispflichten aufgrund des Anbahnungsverhältnisses nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen begründet sind.

(5) Soweit assfinet zu einzelnen Programmfunktionen eigene EDV-technische Einrichtungen für Datentransfer und Datenübermittlung des Lizenznehmers zur Verfügung stellt (z. B. Postfachserver, con:center), haftet assfinet nicht für Schäden, die durch rechtswidrige Eingriffe Dritter und etwa daraus resultierendem Datenmissbrauch entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nur, soweit assfinet nachweist, dass zur Sicherung der Datenbestände im eigenen Verantwortungsbereich gefahrentsprechende Sicherheitsvorkehrungen nach verkehrsüblichem und zumutbarem technischen Standard eingerichtet waren. assfinet unterliegt dabei Sorgfaltsanforderungen, wie sie der Verkehr unter Berücksichtigung wechselseitiger Interessen wie auch der Höhe des Vertragsentgelts als zumutbar und üblich ansieht.

(6) Soweit sich nicht eine Haftung von assfinet nach den vorstehenden Bestimmungen ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Lizenznehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

(7) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, assfinet von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus jeglichen Rechtsverstößen des Lizenznehmers oder aus Fehlern, Unvollständigkeiten oder sonstigen Unregelmäßigkeiten des von dem Lizenznehmer bereitgestellten Datenbestandes ergeben können. Insbesondere gilt dies für Folgen etwaiger Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen. Die Freistellungspflicht besteht ungeachtet eines Verschuldens des Lizenznehmers, der insoweit auch für Verstöße seiner Organe, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet.

(8) Eine Haftung für nicht von assfinet erstellte Automatismen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn Fehler oder Schäden durch solche Automatismen mitverursacht werden oder eine Funktionalität oder die Performanz der Software beeinträchtigt wird. Eine Haftung für Fehlbedienung der Automatismen ist ausgeschlossen.

C. Supportbedingungen

Soweit der Lizenznehmer Supportleistungen bestellt hat, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.

1. Leistungen

(1) Der Lizenznehmer erhält Weiterentwicklungen sowie Ergänzungen der lizenzierten Software in Form sogenannter Updates. Diese beinhalten einerseits die Anpassung an etwaige Änderungen auf dem Versicherungsmarkt infolge Veränderungen der Rahmenbedingungen (z. B. Steuern, Gebühren, sonstige gesetzliche Regelungen) sowie die Weitergabe der technischen Programmentwicklung. Die Updates werden online zur Verfügung gestellt und können von dem Lizenzgeber nach Maßgabe der online bekannt gegebenen Handhabung abgerufen werden.

(2) Des Weiteren hat der Lizenznehmer Anspruch auf Teilnahme an der von assfinet eingerichteten Hotline. Inhalt der Hotlineberatung ist die Unterstützung des Anwenders bei konkreten Anwendungsproblemen bzw. Störungen der lizenzierten Software. Die Hotline steht außerhalb der am Sitz von assfinet geltenden gesetzlichen Feiertage und Brauchtumstage innerhalb der Supportzeiten von assfinet (siehe https://www.assfinet.de) zur Verfügung. Allgemeine Anwenderschulungen sind nicht Gegenstand der über die Hotline zu erbringenden Beratungsleistungen.

(3) Der Supportanspruch des Lizenznehmers erstreckt sich lediglich auf Plattformen, welche von den Leistungen und der lizenzierten Software der assfinet auch unterstützt werden.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Supportleistungen durch assfinet für Automatismen, die nicht von assfinet erstellt wurden.

2. Laufzeit

(1) Die Laufzeit der Supportvereinbarung beginnt mit Eingang der Bestellung und Bereitstellung des Systems bei assfinet und ist auf die im Bestellschein vereinbarte Laufzeit fest abgeschlossen. Wird sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf von einer der Parteien gekündigt, verlängert sich die Laufzeit jeweils um weitere 12 Monate.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

(3) Eine jede Kündigung der Supportvereinbarung bedarf der Schriftform.

3. Weitere Supportbedingungen

(1) Die Regelungen zur Gewährleistung und Haftung gemäß den obigen Abschnitten B 4. und B 5. gelten für Supportleistungen von assfinet entsprechend.

(2) Wird eine Lastschrift zum Einzug fälliger Supportentgelte nicht eingelöst und ein Forderungsausgleich nicht binnen 5 Kalendertagen nach Zahlungsaufforderung des Lizenzgebers nicht bewirkt, so werden die künftigen Überlassungsentgelte der laufenden Vertragsperiode zur sofortigen Zahlung fällig. Gleiches gilt im Falle wiederholter Lastschriftrückgaben, ohne dass im Wiederholungsfalle eine neuerliche Zahlungsaufforderung erforderlich ist.

(3) Eine jede Lastschriftrückgabe hat der Lizenznehmer mit einem pauschalen Aufwendungs- und Bearbeitungsbetrag von 10,00 € zu vergüten.

(4) Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs- und Aufrechnungsrechte des Lizenznehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lizenzgeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

4. Indexierung

(1) assfinet ist berechtigt, das Entgelt für die Supportleistungen gemäß C. 1. erstmals 12 Monate nach Vertragsbeginn jeweils mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten mit Wirkung zum 01.01. eines Kalenderjahres durch Anpassungserklärung nach eigenem Ermessen nach Maßgabe der folgenden Absätze (2) und (3) zu ändern. Die Anpassungserklärung muss einen Hinweis auf das Kündigungsrecht gemäß Absatz (4) enthalten.

(2) assfinet darf das Entgelt höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter (3) genannte Index geändert hat. Handelt es sich um die erste Entgeltanpassung, ist für den Umfang die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Entgeltanpassung stattgefunden, wird der Umfang definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.

(3) Für die Ermittlung des Umfangs ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe J 62) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Umfangs derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet. (4) Der Lizenznehmer ist berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Anpassungserklärung den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt der Entgelterhöhung zu kündigen. Tut er dies nicht, so gilt das neue Entgelt als vereinbart.

5. Abwerbeverbot

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, während der Vertragsbeziehung sowie für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Vertragsbeziehung keinen Mitarbeiter von assfinet direkt oder indirekt abzuwerben. Für den Fall der Zuwiderhandlung steht assfinet im Falle einer bestehenden Vertragsbeziehung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Zudem zahlt der Lizenznehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an assfinet eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt maßgeblich ist, das der betreffende Mitarbeiter im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes durch assfinet bleibt unberührt. Der Lizenznehmer hat darzulegen und zu beweisen, dass die Einstellung des ehemaligen assfinet-Mitarbeiters nicht auf einer Abwerbung beruht.

D. Datenschutz

Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. assfinet wird personenbezogene Daten nur im Rahmen der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erheben, verarbeiten oder nutzen. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass keine Daten gespeichert werden, deren Bereitstellung, Weiterleitung oder Nutzung gegen gesetzliche Bestimmungen, Rechte Dritter oder sonstige Rechtspflichten verstoßen. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass Datenschutzrechte Dritter, die bei der Hinterlegung von Daten, durch deren Weiterleitung und jedwede sonstige Verarbeitung durch den Lizenznehmer berührt sein können, entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen gewahrt bleiben. Er ist verpflichtet, die nach den gesetzlichen Regelungen erforderlichen Zustimmungen rechtzeitig und in gesetzlich gebotenem Umfang in eigener Verantwortung sicherzustellen. Der Lizenznehmer stellt assfinet von jeglicher Haftung für die Folgen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen frei.

E. Änderungen dieser AGB

Diese AGB können nach folgenden Maßgaben durch assfinet geändert werden, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Inhalte des zwischen assfinet und dem Lizenznehmer bestehenden Vertrages geändert werden und die Änderung für den Lizenznehmer zumutbar ist. assfinet wird die Änderung der AGB dem Lizenznehmer schriftlich mitteilen. Wenn der Lizenznehmer der Änderung nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht, gilt die Änderung als genehmigt und es ist für das Vertragsverhältnis ab diesem Zeitpunkt die geänderte Fassung der AGB maßgeblich. Auf diese Folge sowie auf das Widerspruchsrecht wird assfinet den Lizenznehmer in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.

F. Schlussbestimmungen

1. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

2. Als Erfüllungsort für die wechselseitigen Vertragspflichten gilt der Sitz von assfinet als vereinbart.

3. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt als Gerichtsstand Ahrweiler.

Grafschaft, den 01.10.2022